Abschreibung

AfA bei Denkmalschutz

Abschreibungen bei Denkmalschutz-Immobilien

Steuern sparen im großen Stil durch Investments? Krypto, Edelmetalle, Photovoltaik oder Immobilien – alle Investitionen haben ihre Vorteile. Die höchste Abschreibung für Abnutzung (AfA) erwartet Sie allerdings nur bei Denkmalschutz-Immobilien. Denn bis zu 100 Prozent Sonder-AfA können Sie innerhalb von zwölf Jahren für die Sanierung der Liegenschaft geltend machen.

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Wie Sie AfA bei Denkmalschutz geltend machen

Voraussetzungen

Die AfA bei Denkmalschutz greift immer dann, wenn eine nach § 7h EstG von der Denkmalschutzbehörde ausgestellte Bescheinigung vorliegt und Sie die Immobilie vor der Sanierung zu Vermietungszwecken oder in Eigennutzung erwerben. Dabei müssen Sie nicht automatisch allein in das komplette Gebäude investieren. Auch bei einer Beteiligung oder einer Wohneinheit gelten Sonder-Abschreibungen für die Wiederherstellung des Objekts.

Anwendung

Das Einkommenssteuergesetz legt fest, dass Eigennutzer in einem Zeitraum von zehn Jahren jedes Jahr bei der Steuererklärung neun Prozent der Instandsetzungskosten als Werbungskosten absetzen können (insgesamt 90 Prozent). Vermieter hingegen können während einer Spanne von zwölf Jahren sogar acht Jahre neun Prozent und vier Jahre sieben Prozent abschreiben – also 100 Prozent der Sanierungskosten.

Hinzu kommt, dass Anleger auch Abschreibungen des Kaufpreises – wie bei allen anderen Immobilien üblich – vornehmen können. Bei einer Denkmalschutz-Immobilie mit Baujahr vor 1925 können 40 Jahre lang 2,5 Prozent und bei einem Objekt nach 1925 2 Prozent des Anschaffungspreises steuerlich geltend gemacht werden.

Wer die AfA voll ausschöpfen möchte, erreicht das am besten bei der Vermietung unter Denkmalschutz stehender Immobilien.

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