AfA bei Denkmalschutz
Abschreibungen bei Denkmalschutz-Immobilien
Steuern sparen im großen Stil durch Investments? Krypto, Edelmetalle, Photovoltaik oder Immobilien – alle Investitionen haben ihre Vorteile. Die höchste Abschreibung für Abnutzung (AfA) erwartet Sie allerdings nur bei Denkmalschutz-Immobilien. Denn bis zu 100 Prozent Sonder-AfA können Sie innerhalb von zwölf Jahren für die Sanierung der Liegenschaft geltend machen. So profitieren Sie von attraktiven steuerlichen Entlastungen und investieren gleichzeitig in den Erhalt historischer Bausubstanz mit nachhaltiger Wertsteigerung.
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Wie Sie AfA bei Denkmalschutz geltend machen
Voraussetzungen
Damit Sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) bei einer denkmalgeschützten Immobilie in Anspruch nehmen können, ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde gemäß § 7h EStG erforderlich, die beim Finanzamt eingereicht werden muss. Diese muss bestätigen, dass es sich bei dem Objekt um ein förderfähiges Baudenkmal handelt. Entscheidend ist außerdem, dass Sie die Immobilie vor Beginn der Sanierungsarbeiten, entweder zur Eigennutzung oder zur Vermietung, erwerben. Dabei müssen Sie nicht automatisch allein in das komplette Gebäude investieren. Auch beim Erwerb einzelner Wohneinheiten oder einer Beteiligung an einer Denkmalimmobilie gelten die steuerlichen Sonderabschreibungen. In diesen Fällen wird die AfA anteilig nach Ihrem Miteigentumsanteil gewährt. Dadurch eröffnen sich auch für kleinere Anleger attraktive Möglichkeiten, von den Vorteilen denkmalgeschützter Immobilien zu profitieren – ganz ohne Großinvestition.
Anwendung
Das Einkommensteuergesetz legt fest, dass Eigennutzer innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren jedes Jahr neun Prozent der Instandsetzungskosten als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzen können (insgesamt 90 Prozent). Für Vermieter fällt der steuerliche Vorteil noch höher aus: Sie dürfen die Sanierungskosten über zwölf Jahre vollständig abschreiben – in den ersten acht Jahren jeweils neun Prozent, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils sieben Prozent. Das ergibt in Summe 100 Prozent der förderfähigen Kosten.
Hinzu kommt, dass Anleger auch Abschreibungen des Kaufpreises – wie bei allen anderen Immobilien üblich – vornehmen können. Bei einem denkmalgeschützten Gebäude mit Baujahr vor 1925 können 40 Jahre lang 2,5 Prozent und bei einem Objekt, das nach 1925 gebaut wurde, 2 Prozent des Anschaffungspreises steuerlich geltend gemacht werden. So lässt sich durch die Kombination von Sonder-AfA und regulärer Abschreibung langfristig eine attraktive Rendite erzielen – ohne viel Aufwand.
Wer die AfA voll ausschöpfen möchte, erreicht das am besten bei der Vermietung unter Denkmalschutz stehender Immobilien.
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